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Flucht- und Rettungspläne gemäß ArbStättV §55 BGV A8 / DIN 14096
Flucht- und Rettungspläne sind besonders wichtig in Gebäuden, in denen sich Personen dauernd oder vorübergehend aufhalten, die nicht ortskundig sind, also z.B. in Versammlungsstätten, Hotels, Verwaltungsgebäuden, Krankenhäuser, Kaufhäuser oder sonstige Anlagen, in denen Wege ins Freie zurückzulegen sind.
An Flucht- und Rettungspläne sind nach DIN 4844-3 [ Ausgabe 09/2003 ] folgende Anforderungen zu stellen.
PS: Die neue DIN 4844-3 ist nun seit Sep. 2003 verabschiedet. Dennoch hält sich in vielen Unternehmen die Meinung, eine Aktualisierung der vorhandenen Flucht- und Rettungspläne wäre nicht notwendig. Richtig ist, dass das Wirksamwerden dieser neuen DIN keinen Öffentlich-Rechtlichen Zwang auf ein Unternehmen auswirken kann. Falsch ist, dass sich ein Unternehmen im Falle eines Schadens für mangelhafte Flucht- und Rettungspläne [ Äquivalenz vorausgesetzt ] nicht verantworten muss.
Beispiel : Besucher eines Industriebetriebes kommen bei einem Brand zu schaden, da sie nicht die vorgesehenen Notausgänge aufgesucht habe. Sollte die für die Betriebssicherheit zuständige Person um die Mangelhaftigkeit der Flucht- und Rettungspläne gewusst habe oder hätte sie aufgrund ihrer Position davon wissen müssen, so kann diesem Sicherheitsverantwortlichen im Rahmen des Zivilrechts Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Wer fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines Anderen verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet [ § 823 BGB ]. Bei Todesfällen [ als Folge von Bränden ] könnte jedoch auch das Strafrecht [ § 222 StGB - fahrlässige Tötung ] zum Zuge kommen.
Ergo: Solange nichts passiert, haben Sie mit veralteten Plänen kein Problem. Im Schadensfall jedoch müssen Sie sich verantworten. Im Falle des § 222 StGB sogar persönlich. Die Aussage, dass kein Budget bewilligt wurde hilft da nicht weiter.